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#ÖFFNUNG GÄSTEHAUS

Liebe Freunde, liebe Gäste,

 

ab dem 20. Mai 2021 öffnen wir wieder unser Gästehaus.

 

Bitte beachtet das folgende Regeln einzuhalten sind:

§ 8 Hotellerie, Beherbergungsbetriebe

Inzidenzwerte stabil unter 100

Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes sind geöffnet, insbesondere

  1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen, (mit Testpflicht § 1 (9) CoBeLVO!)
  2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen (keine Testpflicht!)
  3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen (mit Testpflicht § 1 (9) CoBeLVO!)
  4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen (keine Testpflicht!)
  5. Die folgenden Maßgaben sind zu beachten:

 

Die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten dürfen nur von Personen bewohnt werden, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist:

  1. alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder
  2. zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen, Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bleiben bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht.
  3. die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten jeweils über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen,
  4. sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind,
  5. Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Wellnessangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter nicht zulässig sind,
  6. ein Hygienekonzept vorgehalten wird.
  • Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste.
  • In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtungen gelten das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
  • Für Gäste von Einrichtungen nach Nr. 1 und 3 gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 der 20. CoBeLVO. Bei mehrtätigen Aufenthalten ist alle 48 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.

Stand 22. Mai 2021

Aktuelle Informationen über geöffnete Gastronomie und Regeln findet Ihr auf der Internetseite des Bad Bergzaberner Land.